Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schulverein Holm- Seppensen e.V.“ mit dem Sitz in 21244 Buchholz.
- Der Verein ist seit dem 02.11.1972 im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Registernummer VR 1119 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. des aktuellen Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres gemäß der Definition eines Schuljahres in Deutschland.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Holm- Seppensen. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch die außerschulische Betreuung von Grundschulkindern („die Mühlenstrolche“), sowie der Bereitstellung von Mittagessen.
- Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein arbeitet ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
- trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
- gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat.
- Den Mitarbeitern der „Mühlenstrolche“ wird eine kostenfreie Mitgliedschaft gewährt.
- Für Vereinsmitglieder, die seit mind. 3 Jahren keine eigenen Kinder mehr in der Mühlenschule haben, verwandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht. Fördermitglieder können aktive Ämter in Verein nur nach vorheriger Zustimmung durch die Mitgliederversammlung innehaben.
§ 4 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt 20,-Euro.
- Die Beiträge für die Mühlenstrolche sind monatlich (12 Mal) per Lastschrift fällig.
- Der Vorstand ist berechtigt, aus Billigkeitsgründen den Beitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Brief oder Email durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Zustellung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zu Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Kassenprüfer
- Die Genehmigung des Haushaltsplans des Vereins und die Entlastung des Vorstands
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Die Beschlussfassung über Höhe und Zahlungsbedingungen der Mitgliedsbeiträge
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Änderungen des Vereinszwecks
- Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Vorstandswahlen und Beschlussfassungen über Satzungsänderungen erfordern die Anwesenheit vom zehnten Teil der Mitglieder des Vereins. Anträge auf Auflösung des Vereins oder Änderung des Zwecks erfordern eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Mitglieder.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, aber bis zu fünf Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht und über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann
Aufgaben an Mitglieder übertragen und Ausschüsse einsetzen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und Vorbereitung des Haushaltplans
- Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Ausführung der Aufgabe als Arbeitgeber
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die organisatorische Leitung der „Mühlenstrolche“ oder ihr Vertreter sollten bei den regelmäßigen Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Der Vorstand ist berechtigt, die mit dem Betreib des Schulvereins anfallenden Verwaltungsarbeiten auf fachkundige Dritte, z.B. die organisatorische Leitung der „Mühlenstrolche“, zu übertragen, die seiner Weisung und seiner Aufsicht unterliegen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
- bei drei Vorstandsmitgliedern mindestens zwei
- bei vier Vorstandmitgliedern mindestens drei
- bei fünf Vorstandsmitgliedern mindestens vier
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Angestellte der „Mühlenstrolche“ sein.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstandswahlen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt auf Verlangen geheim.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn bei mehreren Bewerbern für die einzelnen Vorstandsämter kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erringt, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit höchsten Stimmergebnis.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
§ 9 Beschlussfassung und Protokollierung
- Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die in den Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem jeweiligen ProtokollführerIn und von der/dem LeiterIn der Sitzung/Versammlung zu unterzeichnen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehöhren und nicht Angestellte der „Mühlenstrolche“ sind.
- Die Kassenprüfer werden für die Prüfung eines Geschäftsjahres gewählt; eine Wiederwahl ist einmalig zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Das Ergebnis ist dem Vorstand in schriftlicher Form vorzulegen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den SV Holm- Seppensen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Alle Beschlüsse über Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Stand: 15. Februar 2017
Die Satzung können Sie hier als PDF herunterladen.